4. Die Androhung der Ersatzvornahme in Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Aufforderungen u.a. gemäss Dispositiv-Ziffer 4 ist dahingehend zu interpretieren, dass sich diese einzig auf die darin statuierte Rückbauverpflichtung bezieht, die nach dem in Erw. 3 vorne Ausgeführten allerdings als verfrüht zu streichen ist. Alles andere ergäbe keinen Sinn; denn wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, von C.__