Eine (bedingte) Restitutionsanordnung schon zum jetzigen Zeitpunkt (vor Prüfung der Ausnahmebewilligungsfähigkeit des Velounterstands und der Rechtmässigkeit von dessen Beseitigung) wäre hingegen verfrüht, wovon gemäss den Ausführungen in Erw. 5.4 des angefochtenen Entscheids auch die Vorinstanz auszugehen scheint, ohne dass sie den zweiten Satz der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 konsequenterweise aufgehoben hat, was mit dem vorliegenden Entscheid nachgeholt wird.