1 vorne) über die Bewilligungsfähigkeit des Velounterstands und gegebenenfalls dessen Beseitigung zu befinden haben (falls auch eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands ausscheidet und eine Restitutionsanordnung vor verfassungsmässigen Prinzipien wie dem Verhältnismässigkeits- und Vertrauensgrundsatz standhält). Eine (bedingte) Restitutionsanordnung schon zum jetzigen Zeitpunkt (vor Prüfung der Ausnahmebewilligungsfähigkeit des Velounterstands und der Rechtmässigkeit von dessen Beseitigung) wäre hingegen verfrüht, wovon gemäss den Ausführungen in Erw.