Jedenfalls ist im Grundbuch diesbezüglich nichts angemerkt (vgl. dazu Art. 649a Abs. 2 ZGB). Art. 648 Abs. 1 ZGB bestimmt sodann, dass jeder Miteigentümer nur soweit befugt ist, die Sache zu vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist. Diese Bestimmung beinhaltet kein gesetzliches Stellvertretungsrecht der Gemeinschafter. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der einzelnen Miteigentümer im Bereich der Verwaltungshandlungen für die gemeinschaftliche Sache ergibt sich aus der gesetzlichen (Art. 647a ff. ZGB) oder vereinbarten Verwaltungsordnung der Gemeinschaft, nicht aus Art.