2.4.4. Gemäss Art. 648 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bedarf es zur Belastung der Sache (beispielsweise eines Grundstücks mit einem Näher- oder Grenzbaurecht zugunsten eines Nachbargrundstücks) der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben. Eine solche abweichende Ordnung scheint zwischen den Miteigentümern der Parzelle Nr. eee B._____ und C._____ nicht zu existieren. - 10 -