Anders lassen sich ihre Unterschriften auf diesem Plan nicht interpretieren. Der Schluss, die betreffenden Personen hätten allenfalls nur den in den blauen Feldern bezeichneten Bauvorhaben (betonierter Pflanzentrog und im Boden eingelassener Bambus; Gartenzäune an der Nord- und Südgrenze der Parzelle Nr. ccc; noch detailliert zu erarbeitende Sträucher und Randstein; noch offenes Kinderspielgerät; Betonbehälter für Strauch oder Baum), nicht aber -9- der Lage des Velounterstands an der Grenze zu den Nachbarparzellen zugestimmt, erscheint dem Verwaltungsgericht nicht haltbar.