2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Nachbarn hätten der Erstellung des Velounterstands durch ihre Unterschriften auf den Gesuchsplänen zugestimmt, was ausreiche. Spezielle zusätzliche Erklärungen seien nicht notwendig. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach sich die Zustimmung nur auf die in den blauen Feldern bezeichneten Bauvorhaben beziehe, komme überspitztem Formalismus gleich. Von den Nachbarn könne nicht verlangt werden, dass sie für das gleiche Bauvorhaben noch einmal eine Unterschrift leisteten.