Die Zustimmung beschränke sich womöglich auf die in den blauen Feldern bezeichneten Bauvorhaben. Um die Voraussetzung von § 19 Abs. 2 BauV zu erfüllen, bedürfe die schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft eines gewissen Bestimmtheitsgrades, sowohl was den Inhalt der Zustimmungserklärung anbelange, als auch bezüglich der Identifizierbarkeit der Unterschriften. Diese Anforderungen erfülle der Baugesuchsplan vom 27. Februar 2019 bei weitem nicht. Insofern habe der Beschwerdeführer der Baubehörde eine – als solche erkennbare -8- – schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft zur Unterschreitung des Grenzabstands durch den Velounterstand vorzulegen.