2.2. In Erw. 3.3 des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz (sinngemäss), entgegen dem zu engen Wortlaut von § 47 Abs. 3 BauG brauche es für die Grenzabstandsverkürzung oder -aufhebung bei Kleinbauten, in welche Kategorie der in Frage stehende Velounterstand falle, keine eigentliche Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts. Es genüge vielmehr die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn zur Grenzabstandsunterschreitung, was auch mit Unterzeichnung des Baugesuchs geschehen könne.