BauG setzt die Änderung von Grenz- und Gebäudeabständen im Falle von Kleinund Anbauten (zur Definition derselben vgl. § 19 Abs. 1 BauV) eine schriftliche Vereinbarung (betreffend ein Näher- oder Grenzbaurecht) voraus. Nach § 19 Abs. 2 BauV kann der für Klein- und Anbauten geltende Grenzabstand von 2 m mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.