welchem Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 entsprechend angepasst wurde) stützt sich auf § 47 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) und der dazugehörigen Ausführungsbestimmung in § 19 Abs. 2 BauV. Gemäss § 47 Abs. 3 BauG setzt die Änderung von Grenz- und Gebäudeabständen im Falle von Kleinund Anbauten (zur Definition derselben vgl. § 19 Abs. 1 BauV) eine schriftliche Vereinbarung (betreffend ein Näher- oder Grenzbaurecht) voraus.