Dass die Beschwerde mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vorgesehene, aus Sicht des verfügenden Gemeinderats erfüllte Verpflichtung zur Einreichung eines korrekten Lärmschutznachweises für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe gegenstandslos geworden ist, ändert aber nichts daran, dass es für diese Wärmepumpe noch eine nachträgliche Baubewilligung seitens des dafür neu zuständigen Stadtrats Q._____ braucht und vor Erteilung dieser Bewilligung anhand der bislang eingereichten Unterlagen (inklusive Lärmschutznachweis gemäss den Beschwerdebeilagen 1 und 2)