II/2.2 f., Rz. 12–14), beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nunmehr auf die Frage der Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn zur Unterschreitung des Grenzabstands durch den Velounterstand (Gebäude Nr. ggg) in der von der Vorinstanz abgeänderten Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses (vgl. dazu Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids) samt der in Dispositiv- Ziffer 5 dafür angedrohten Ersatzvornahme und der in Dispositiv-Ziffer 6 für den Fall der Missachtung dieser Verpflichtung angedrohten Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.