Sar 153.113]). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Fusion zwischen den Gemeinden R._____ und Q._____ per 1. Januar 2024 hat einen Parteiwechsel bewirkt, aufgrund dessen der Stadtrat Q._____ von Rechts wegen anstelle des nicht mehr existenten Gemeinderats R._____ in den vorliegenden Prozess eingetreten ist. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -6-