II/2.2 und 2.3, Rz. 12–14, ausführen liess, dass das Verfahren bezüglich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beibringung eines korrekten Lärmschutznachweises für die aussenaufgestellte Luft-/Wasser- Wärmepumpe (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022) nun ebenfalls gegenstandslos werde, weil der Gemeinderat den vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eingereichten Lärmschutznachweis (Beschwerdebeilagen 1 und 2) akzeptiere und diesen Punkt als erledigt betrachte. Das BVU, Rechtsabteilung, stellte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -5-