gelegt werden, muss der rechtswidrige Velounterstand innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids vollumfänglich zurückgebaut werden." -4- 3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen respektive als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (betreffend Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses vom 2. Mai 2022). 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 340.–, insgesamt Fr. 1'840.–, werden A._____ auferlegt.