4.4. Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen vorliegend nicht und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE ist (noch) zu verneinen. Mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer hat sich die Beschwerdeführerin nur mangelhaft integriert und ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer persönlichen Notlage befindet, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als notwendig erscheinen lässt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.