4.3.5. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgte aufgrund dessen, dass eine Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar war. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz steht vorliegend nicht zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-654/2020 vom 16. August 2021, Erw. 6.3). - 23 -