Die Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund ihrer hiesigen familiären Verhältnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-654/2020 vom 16. August 2021, Erw. 6.4). Im Übrigen besteht zu ihrer erwachsenen Tochter und deren Familie, auch wenn sie zusammenwohnen, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK fällt in diesem Zusammenhang daher ausser Betracht.