4.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Mit einer Trennung von ihrer in der Schweiz wohnhaften Familie ist somit nicht zu rechnen. Die Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund ihrer hiesigen familiären Verhältnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-654/2020 vom 16. August 2021, Erw.