4.3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sämtlichen Bereichen mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.