Seit ihrer vorläufigen Aufnahme ging die Beschwerdeführerin nie einer Arbeitstätigkeit nach (MI-act. 164). Sie war auch nie auf Sozialhilfe angewiesen (MI-act. 151 f., 166). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B._____ vom 7. November 2022 sind auch keine nicht getilgten Verlustscheine verzeichnet und eine einzige Betreibung in der Höhe von Fr. 486.70 wurde bereits bezahlt (MI-act. 284 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2018 das ordentliche Pensionsalter erreicht hat und sie seither nicht mehr verpflichtet ist, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, hätte sie sich doch zumindest in den Jahren zuvor und seit ihrer - 22 -