O., N. 12 f. zu Art. 84 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5. Dezember 2012, Erw. 4.2). Jedoch haben auch schwer vermittelbare bzw. kurz vor der Pensionierung stehende Ausländer und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu tätigen oder regelmässig an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2020 vom 24. November 2020, Erw. 5.3.2). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (CAMPISI/PETRY, in: PETER UEBERSAX ET AL., a.a.O., Rz. 21.28 Fn. 86).