II/4.3.2.3) zeugen nicht davon, dass sie sich in der Schweiz sozial integrieren konnte. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit von einer mangelhaften Integration auszugehen.