1 VZAE ein anderer Massstab anzuwenden wäre. Aber auch diesfalls wären irgendwelche Bemühungen, sich in sprachlicher Hinsicht integrieren zu wollen, notwendig gewesen (vgl. BGE 147 I 268, Erw. 5.3.1). Zusammenfassend erweist sich die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin gemessen an der Aufenthaltsdauer von vierzehn Jahren als klar mangelhaft. 4.3.2.4. Was die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelangt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert - 21 -