Sie weist zudem Widersprüchlichkeiten auf und insgesamt erscheint es daher wenig glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin in den letzten vierzehn Jahren in der Tat unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich auch nur minimale mündliche Deutschkenntnisse anzueignen oder sich auch nur in adäquater Weise darum zu bemühen. Auch begründete und belegte die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise, dass sie eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche hat, sodass gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE ein anderer Massstab anzuwenden wäre.