Von einer Lernschwäche war erst in der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 die Rede. Mit anderen Worten hat sich die Argumentation der Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Sprachnachweis bzw. diesbezügliche Unterlagen einreichen kann, den jeweiligen Gegebenheiten im Verlauf des migrationsrechtlichen Verfahrens angepasst. Sie weist zudem Widersprüchlichkeiten auf und insgesamt erscheint es daher wenig glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin in den letzten vierzehn Jahren in der Tat unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich auch nur minimale mündliche Deutschkenntnisse anzueignen oder sich auch nur in adäquater Weise darum zu bemühen.