Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Nachweis ihrer Deutschkenntnisse für das Niveau A1 vorlegte. Einen Sprachkurs hat die Beschwerdeführerin nicht besucht. Auch fehlt ein Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und/oder eine umfangreiche Lernschwäche aufweist. Die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stehen bereits seit dem Schreiben des MIKA vom 14. Oktober 2021, womit die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert wurde, eine Bestätigung über besuchte Deutschkurse oder einen fide-Test einzureichen, im Vordergrund.