Auch lernschwache Personen aus anderen Kulturkreisen sollten dazu in der Lage sein (act. 9). Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, irrtümlich sei sie davon ausgegangen, dass sie in der Lage sei, das Sprachniveau A1 zu erreichen. Seitens des Rechtsvertreters sei erst im Verlauf des Einspracheverfahrens festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht vermöge, das Sprachniveau A1 zu erreichen und dass sie an einer umfangreichen Lernschwäche leide. Eine Lernbereitschaft sei vorhanden, aber es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Aufnahme- und Lernfähigkeit im fortge- - 20 -