Sie könne wegen nicht selbstverschuldeten Umständen die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllen und sei daher von der Pflicht, ein Sprachzertifikat vorzulegen, zu befreien (MI-act. 359 f.). Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2023 aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich, wenn sie zunächst geltend mache, die Einreichung eines Sprachdiploms sei ohne Weiteres möglich und später vorbringe, ihr sei dies gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG nicht zumutbar. Sie hätte vierzehn Jahre Zeit gehabt, um das tiefste Sprachniveau zumindest im Mündlichen zu erreichen. Auch lernschwache Personen aus anderen Kulturkreisen sollten dazu in der Lage sein (act. 9).