Auch nach Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE sei effektiv nachgewiesenen und ausgeprägten, nicht einfach zu überwindenden Lern-, Lese- oder Schreibschwächen angemessen Rechnung zu tragen. Ferner seien konkrete Umstände wie Herkunft, Alter, Flucht, die auf keine oder nur sehr geringe Schulbildung hinweisen würden, zu berücksichtigen. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin der Besuch eines Deutschkurses nicht auferlegt werden. Sie könne wegen nicht selbstverschuldeten Umständen die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllen und sei daher von der Pflicht, ein Sprachzertifikat vorzulegen, zu befreien (MI-act. 359 f.).