Der Beschwerdeführerin hätte somit eine weitere Frist zur Nachreichung eines geeigneten Sprachtests gewährt werden müssen (MI-act. 323). In der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, im vorliegenden Fall erweise sich die Unterbreitung eines Sprachzertifikats als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 68 Jahre alt und sei nicht mehr in der Lage, einen Sprachkurs zu besuchen. Sie habe noch nie eine lateinische Sprache bzw. Schrift erlernt. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Hürden sei es nicht möglich, eine neue Sprache zu erlenen.