In der Einsprache vom 20. April 2023 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem aus, für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge, dürfe nicht auf den telc-Test für das Niveau B1 abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres das Sprachniveau A1 erreichen. Während des durchgeführten Sprachtests sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der unerwarteten Schwere eine "Schockstarre" eingetreten. Der Beschwerdeführerin hätte somit eine weitere Frist zur Nachreichung eines geeigneten Sprachtests gewährt werden müssen (MI-act. 323).