Aus der Stellungnahme vom 26. August 2022 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gehen keine Ausführungen zu ihren sprachlichen Fähigkeiten hervor (MI-act. 222 ff.). In der Verfügung vom 20. März 2023 wies das MIKA darauf hin, dass der eine mit dem Sprachtest auf dem Niveau B1 erzielte Punkt ausweise, dass selbst geringfügige Sprachkenntnisse nicht vorhanden seien. Von einer sprachlichen Integration könne trotz einer Anwesenheit von über dreizehn Jahren keine Rede sein. Einer sprachlichen Integration seien auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegengestanden.