4.3.2.3. In sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet (Amtsweisung 247_1, Ziff. 2.1.3). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da grundlegende Kommunikationsund Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (LAURA CAMPISI/ROSWITHA PETRY in: PETER UEBERSAX ET AL. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 21.28).