4.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. Mai 2009 im Alter von 55 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier nun bereits seit über 15 Jahren. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen, welche – vorbehältlich der während des Aufenthalts erfolgten Integration – dafürspricht, ihr einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu attestieren. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.