vgl. BGE 147 I 268, Erw. 4.3). Da die Beschwerdeführerin nicht (jederzeit) damit zu rechnen hat, dass ihre Wegweisung vollzogen wird, erscheint ihre Anwesenheit in der Schweiz zumindest in vergleichbarer Weise gesichert, wie bei einer ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung.