Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin zu befürchten hat, in absehbarer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen, liegen keine vor. Vorliegend steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin denn auch nicht zur Diskussion und eine Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung würde nicht unmittelbar dazu führen, dass sie die Schweiz verlassen müsste. Infolge ihres Status als vorläufig Aufgenommene ist die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt. Im Inland kommt ihr rechtlich und faktisch aber bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zu (siehe vorne Erw. II/4.1; vgl. BGE 147 I 268, Erw.