Mit Entscheid vom 12. November 2014 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das damalige BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlagen zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (MI-act. 111 ff.). Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin zu befürchten hat, in absehbarer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen, liegen keine vor.