4.3. 4.3.1. Nach dem Gesagten ist nachfolgend gemessen an den allgemeinen Härtefallkriterien zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es liege bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Obwohl Art. 84 Abs. 5 AIG nur drei der für Härtefälle zu beachtenden Kriterien explizit nennt – Integration, familiäre Verhältnisse, Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat –, sind sämtliche Kriterien, die zu einem Härtefall führen können, zu beachten. Den explizit genannten Kriterien ist lediglich besondere Beachtung zu schenken und verstärktes Gewicht beizumessen.