In Fällen wie dem Vorliegenden ist zudem die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA betreffend die Kriterien zur Beurteilung von Härtefallgesuchen von Personen aus dem Asylbereich und von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 14 Abs. 2 AsylG; Art. 30 Abs. 1, Art. 84 Abs. 5 AIG; Art. 31 VZAE; Amtsweisung 247_1) zu beachten.