4.1. Geht es um die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, ist gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG dem Umstand, dass sich die betroffene Person bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, besonders Rechnung zu tragen. Zu beachten ist insbesondere, dass die vorläufige Aufnahme einer weggewiesenen Person auf der Vorstellung basiert, dass ein temporäres Vollzugshindernis vorliegt, und dass bei Wegfall des Hindernisses die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Die vorläufige Aufnahme ist damit lediglich eine Ersatzmassnahme bei undurchführbarem Vollzug.