Anhand der Akten lässt sich zwar nicht feststellen, ob der erwachsene Sohn der Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Familienwohnung wohnt. Da die Vorinstanz von einem Dreipersonenhaushalt ausging und dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist darauf abzustellen. Bei dem von der Familie der Tochter der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen von total Fr. 7'070.35 beträgt der zu Finanzierung der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende monatliche Überschuss der Familie maximal Fr. 634.65 (Fr. 7'070.35 - Fr. 6'435.70). Dieser Betrag reicht bei Weitem nicht aus, den Monatsbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'415.00 dauerhaft zu decken.