II/3.4.1.3) ist darin bereits enthalten. Während die Vorinstanz gemäss ihrer Amtsweisung betreffend Abklärung der finanziellen Selbständigkeit von Ausländerinnen und Ausländern im ausländerrechtlichen Verfahren (Amtsweisung 217_1) und dem dazugehörigen Anhang (Amtsweisung 217a_1) für einen Dreipersonenhaushalt von einem Grundbetrag im Umfang von Fr. 1'854.00 ausgeht, beläuft sich dieser gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien indessen auf Fr. 1'918.00. Anhand der Akten lässt sich zwar nicht feststellen, ob der erwachsene Sohn der Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Familienwohnung wohnt.