Die von den Vorinstanzen veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten orientieren sich an den gemäss ELG anerkennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für alleinstehende Personen. Darauf ist abzustellen. Für den allgemeinen Lebensbedarf sind pro Jahr Fr. 20'100.00 zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung ist jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, wobei der aktuelle Wohnort der Beschwerdeführerin zur Region 2 zählt, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- - 12 -