3.4.2. 3.4.2.1. Die Vorinstanzen errechneten mit Verweis auf das ELG und in Abzug der AHV-Rente von Fr. 196.00 einen Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'329.30 (MI-act. 191, 314; act. 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf diese Bedarfsberechnung dürfe nicht abgestellt werden, da ihr tatsächlicher Bedarf viel kleiner ausfalle. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, wie hoch ihr konkreter Bedarf ist oder inwiefern die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht korrekt wäre.