Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel aktuell bei Frauen bis zum Alter von 89 Jahren und bei Männern bis zum Alter von 84.1 Jahren ausreichen. Ob und inwieweit eine solche Aufrechnung des zur Verfügung stehenden finanziellen Betrags rechtmässig ist, kann vorliegend offengelassen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind bei der Beschwerdeführerin bzw. der Familie ihrer Tochter ohnehin nicht genügend verfügbare finanzielle Mittel pro Monat zur dauerhaften Deckung des Bedarfs der Beschwerdeführerin vorhanden (siehe hinten Erw. II/3.4.2.3).