zierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Die Finanzierung des Lebensunterhalts muss jedenfalls dauerhaft und unabhängig von der konkret geplanten Lebenssituation sichergestellt sein, weshalb bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VZAE grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.3; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw.