Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Soll der Lebensunterhalt der Rentnerin oder des Rentners ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden, ist die Leistungsfähigkeit dieser dritten Person zu überprüfen, wobei bezüglich Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Leistungsfähigkeit ein strenger Massstab gilt. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist.