3.4.1.2. Praxisgemäss können die notwendigen finanziellen Mittel auch von unterstützungswilligen Verwandten zur Verfügung gestellt werden. Haben Rentnerinnen und Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, müssen die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel jedoch qualitativ höhere Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012, Erw. 9.3.3 und 9.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/6.2.1; Weisungen AIG, Ziff.